Ratgeber Arbeitsrecht · Frankfurt

Verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung: Wann sie wirksam ist, warum meist eine Abmahnung nötig ist und wie Sie sich wehren.

Das Wichtigste in Kürze
  • Grund ist ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers (z. B. Pflichtverletzung).
  • In aller Regel ist zuvor eine einschlägige Abmahnung erforderlich.
  • Es muss stets eine Interessenabwägung im Einzelfall stattfinden.
  • Reagieren Sie innerhalb der Drei-Wochen-Frist mit einer Kündigungsschutzklage.

Die verhaltensbedingte Kündigung knüpft an ein Fehlverhalten an. Doch nicht jeder Vorwurf trägt eine Kündigung – und ohne vorherige Abmahnung ist sie oft unwirksam.

Voraussetzungen

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass Sie eine arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt haben und das Verhalten steuerbar war. Typische Fälle sind unentschuldigtes Fehlen, wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung oder Verstöße gegen betriebliche Regeln.

Die Abmahnung als Voraussetzung

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber grundsätzlich einschlägig abmahnen. Die Abmahnung soll Ihnen die Gelegenheit geben, das Verhalten zu ändern. Fehlt eine wirksame, einschlägige Abmahnung, ist die Kündigung meist angreifbar. Deshalb lohnt es sich, auch die vorangegangene Abmahnung prüfen zu lassen.

Interessenabwägung

Selbst bei einer Pflichtverletzung ist eine Abwägung der Interessen erforderlich: Dauer der Beschäftigung, bisheriges Verhalten, Schwere und Folgen des Verstoßes fließen ein. Häufig überwiegt das Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Was Sie tun sollten

  • Vorwurf und zugrunde liegende Abmahnung genau prüfen lassen.
  • Keine vorschnellen schriftlichen Erklärungen abgeben.
  • Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

Häufige Fragen

Ist eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung möglich?

Nur ausnahmsweise – etwa bei besonders schweren Pflichtverletzungen, bei denen eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist. Im Regelfall ist eine vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich.

Was heißt „einschlägige“ Abmahnung?

Die Abmahnung muss sich auf ein gleichartiges Fehlverhalten beziehen. Eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit trägt z. B. keine Kündigung wegen eines völlig anderen Verstoßes.

Kann ich trotz verhaltensbedingter Kündigung eine Abfindung erhalten?

Ja, häufig über einen Vergleich im Kündigungsschutzprozess – vor allem, wenn die Kündigung angreifbar ist.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation vereinbaren Sie bitte eine – kostenlose – Ersteinschätzung.

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