Ratgeber Arbeitsrecht · Frankfurt

Abfindung

Abfindung bei Kündigung: Wann Sie Anspruch haben, wie hoch sie ausfällt und wie Sie richtig verhandeln.

Viele Arbeitnehmer glauben, bei einer Kündigung stehe ihnen automatisch eine Abfindung zu. Das stimmt so nicht – aber mit der richtigen Strategie lässt sich in vielen Fällen eine erhebliche Abfindung erreichen.

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?

Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Eine Abfindung kann sich aber ergeben aus:

  • einem Sozialplan bei Betriebsänderungen (§ 112 BetrVG),
  • einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung (halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr),
  • einem gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzprozess (der praktisch häufigste Fall),
  • einer Auflösung durch das Gericht (§§ 9, 10 KSchG), wenn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist,
  • oder einer individuellen Vereinbarung im Aufhebungsvertrag.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Als grobe Orientierung dient die sogenannte Regelabfindung:

Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter × Anzahl der Beschäftigungsjahre.
Beispiel: 5.000 € brutto × 10 Jahre × 0,5 = 25.000 € Abfindung.

Das ist jedoch nur ein Ausgangswert. Die tatsächliche Höhe hängt von den Erfolgsaussichten der Kündigung, der Verhandlungsposition, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Lösung ab. Bei guten Erfolgsaussichten sind deutlich höhere Beträge möglich.

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Steuern und Arbeitslosengeld

Besteuerung der Abfindung

Eine Abfindung ist steuerpflichtig, wird aber als „außerordentliche Einkünfte“ ermäßigt besteuert (Fünftelregelung, § 34 EStG). Neu seit 2025: Die Fünftelregelung wird nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug berücksichtigt – Sie können die ermäßigte Besteuerung aber weiterhin über Ihre Einkommensteuererklärung geltend machen.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Eine Abfindung aus einem Kündigungsschutzvergleich führt grundsätzlich nicht zu einer Sperrzeit. Anders kann es bei einem Aufhebungsvertrag liegen – hier ist Vorsicht geboten.

Häufige Fragen

Sollte ich das erste Abfindungsangebot annehmen?

In der Regel nicht ungeprüft. Erste Angebote liegen häufig unter dem Erreichbaren. Entscheidend ist, wie angreifbar die Kündigung ist – das bestimmt Ihre Verhandlungsposition.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, solange das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Bei vorzeitiger Beendigung kann das Arbeitslosengeld jedoch ruhen.

Kann ich eine Abfindung auch ohne Klage bekommen?

Ja, etwa über einen Aufhebungsvertrag oder eine außergerichtliche Einigung. Ohne den Druck einer (drohenden) Kündigungsschutzklage fällt die Abfindung aber oft niedriger aus.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation vereinbaren Sie bitte eine – kostenlose – Ersteinschätzung.

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