Ratgeber Arbeitsrecht · Frankfurt

Betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung: dringende Gründe, Sozialauswahl und Ihre Chance auf eine Abfindung.

Das Wichtigste in Kürze
  • Eine betriebsbedingte Kündigung setzt dringende betriebliche Erfordernisse voraus, die den Arbeitsplatz wegfallen lassen.
  • Der Arbeitgeber muss eine korrekte Sozialauswahl treffen.
  • Fehler bei der Sozialauswahl sind häufig – und eröffnen oft den Weg zu einer Abfindung.
  • Nach § 1a KSchG kann ein gesetzliches Abfindungsangebot bestehen.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung liegt der Grund nicht bei Ihnen, sondern im Betrieb. Gerade hier lohnt die Prüfung, denn die Anforderungen sind hoch und Fehler sind häufig.

Voraussetzungen

Die betriebsbedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen – etwa Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder Wegfall von Aufgaben. Der Arbeitsplatz muss dauerhaft entfallen, und eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Platz darf nicht möglich sein.

Die Sozialauswahl

Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Berücksichtigt werden vier Kriterien:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Wird die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt, ist die Kündigung angreifbar. Genau das ist in der Praxis ein häufiger Ansatzpunkt.

Abfindung nach § 1a KSchG

Weist der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hin, dass die Kündigung auf betriebliche Gründe gestützt ist und Sie bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung erhalten, entsteht ein Anspruch in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr. Ob dieses Angebot für Sie günstig ist oder ob eine Klage mehr bringt, sollten Sie prüfen lassen.

Was Sie tun sollten

  • Prüfen lassen, ob wirklich dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen.
  • Die Sozialauswahl auf Fehler prüfen.
  • Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben – auch als Hebel für eine höhere Abfindung.

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber die betrieblichen Gründe beweisen?

Ja. Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die dringenden betrieblichen Erfordernisse und die korrekte Sozialauswahl.

Bekomme ich bei einer betriebsbedingten Kündigung immer eine Abfindung?

Nicht automatisch. Ein Anspruch kann sich aus § 1a KSchG, einem Sozialplan oder einem gerichtlichen Vergleich ergeben. Die Klage erhöht regelmäßig die Chance auf eine angemessene Abfindung.

Kann trotz Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden?

Kurzarbeit spricht eher gegen einen dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes und kann eine betriebsbedingte Kündigung angreifbar machen. Eine Prüfung des Einzelfalls ist ratsam.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation vereinbaren Sie bitte eine – kostenlose – Ersteinschätzung.

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