Ratgeber Arbeitsrecht · Frankfurt

Kündigungsfristen

Kündigungsfristen nach § 622 BGB: Alle gesetzlichen Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Überblick – verständlich erklärt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB).
  • Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit – bis zu sieben Monate.
  • In der Probezeit gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen.
  • Arbeits- oder Tarifvertrag können abweichende Fristen vorsehen – prüfen Sie Ihren Vertrag.

Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt oft schon an der richtigen Frist. Hier finden Sie alle gesetzlichen Kündigungsfristen im Überblick – und worauf Sie achten müssen.

Die gesetzliche Grundfrist

Nach § 622 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. „Vier Wochen“ bedeutet exakt 28 Tage – nicht „ein Monat“. Diese Grundfrist gilt für beide Seiten, solange nichts anderes vereinbart ist.

Verlängerte Fristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB) – jeweils zum Ende eines Kalendermonats:

  • ab 2 Jahren: 1 Monat
  • ab 5 Jahren: 2 Monate
  • ab 8 Jahren: 3 Monate
  • ab 10 Jahren: 4 Monate
  • ab 12 Jahren: 5 Monate
  • ab 15 Jahren: 6 Monate
  • ab 20 Jahren: 7 Monate

Diese verlängerten Fristen gelten grundsätzlich nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber – nicht automatisch für Ihre eigene Kündigung.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit (längstens sechs Monate) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).

Abweichungen durch Vertrag oder Tarif

Arbeits- und Tarifverträge können längere – teils auch kürzere – Fristen vorsehen. Wichtig: Eine einzelvertraglich für den Arbeitnehmer vereinbarte Frist darf nicht länger sein als die für den Arbeitgeber. Prüfen Sie im Zweifel, welche Frist in Ihrem Fall tatsächlich gilt.

Was tun, wenn die Frist nicht eingehalten wurde?

Wird die falsche (zu kurze) Frist angesetzt, ist die Kündigung meist nicht insgesamt unwirksam, wirkt aber erst zum nächsten zulässigen Termin. In bestimmten Konstellationen kann eine fehlerhafte Frist die Kündigung dennoch angreifbar machen. Auch hier gilt die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage – lassen Sie die Kündigung zügig prüfen.

Häufige Fragen

Gilt die lange Kündigungsfrist auch für meine eigene Kündigung?

Grundsätzlich nein: Die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten für die Arbeitgeberkündigung. Für Ihre eigene Kündigung bleibt es bei der Grundfrist – es sei denn, der Vertrag regelt etwas anderes (zulässig nur, wenn Ihre Frist nicht länger ist als die des Arbeitgebers).

Zählt die Probezeit zur Betriebszugehörigkeit?

Ja. Die Beschäftigungsdauer wird ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses gerechnet, die Probezeit eingeschlossen.

Was bedeutet „zum 15. oder zum Monatsende“?

Die Kündigung kann nur zu diesen beiden Terminen wirksam werden. Geht sie z. B. am 20. eines Monats zu, endet das Arbeitsverhältnis nicht schon vier Wochen später, sondern zum nächsten zulässigen Termin.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation vereinbaren Sie bitte eine – kostenlose – Ersteinschätzung.

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