- Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart wurde.
- Ohne Sachgrund ist eine Befristung nur bis zu zwei Jahren zulässig (mit höchstens drei Verlängerungen).
- Eine unwirksame Befristung führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
- Die Entfristungsklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende erhoben werden.
Befristete Arbeitsverträge sind häufig fehlerhaft. Ist die Befristung unwirksam, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als unbefristet – ein starker Hebel, den viele nicht kennen.
Befristung mit und ohne Sachgrund
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwei Formen:
- Ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG): zulässig bis zu zwei Jahren, in diesem Rahmen höchstens dreimal verlängerbar. Nicht zulässig, wenn zuvor schon ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand (Vorbeschäftigungsverbot).
- Mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG): z. B. Vertretung, vorübergehender Bedarf, Projektarbeit. Hier ist auch eine längere oder wiederholte Befristung möglich – der Sachgrund muss aber tatsächlich vorliegen.
Das Schriftformerfordernis
Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsantritt schriftlich geschlossen werden. Wird erst nach Arbeitsbeginn unterschrieben oder fehlt die Unterschrift, ist die Befristung unwirksam – und es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Kettenbefristungen
Aneinandergereihte befristete Verträge („Kettenbefristung“) können rechtsmissbräuchlich sein. Je länger die Gesamtdauer und je höher die Zahl der Befristungen, desto genauer prüfen die Gerichte den Sachgrund.
Die Entfristungsklage
Wollen Sie die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage erheben (§ 17 TzBfG). Diese Frist ist entscheidend – wird sie versäumt, gilt die Befristung als wirksam.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist?
Dann gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen – also unbefristet. Es kann nur noch unter den allgemeinen Voraussetzungen gekündigt werden.
Darf ohne Sachgrund mehrfach befristet werden?
Innerhalb der Zwei-Jahres-Grenze sind bis zu drei Verlängerungen zulässig. Eine sachgrundlose Befristung ist außerdem ausgeschlossen, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand.
Arbeite ich nach Vertragsende einfach weiter, was gilt dann?
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Die Details sollten Sie prüfen lassen.