- Eine Kündigung während einer Krankschreibung ist möglich – Krankheit schützt nicht automatisch.
- Die krankheitsbedingte Kündigung hat aber hohe Hürden (negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung).
- Vorher ist häufig ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen.
„Wer krankgeschrieben ist, kann nicht gekündigt werden“ – das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Umgekehrt ist eine krankheitsbedingte Kündigung aber an strenge Voraussetzungen gebunden.
Kündigung während der Krankschreibung
Eine Arbeitsunfähigkeit steht einer Kündigung rechtlich nicht entgegen. Der Arbeitgeber darf also auch während einer Krankschreibung kündigen. Ob die Kündigung wirksam ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln – und, wenn es um die Krankheit selbst geht, nach den strengen Anforderungen an die krankheitsbedingte Kündigung.
Die krankheitsbedingte Kündigung
Sie ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung und wird in drei Stufen geprüft:
- Negative Gesundheitsprognose: Auch künftig ist mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen.
- Erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Fehlzeiten.
- Interessenabwägung: Die Beeinträchtigung ist dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar.
An diesen Voraussetzungen scheitern viele krankheitsbedingte Kündigungen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM)
War ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein bEM anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Unterbleibt es, erhöht das die Anforderungen an eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung erheblich.
Was Sie tun sollten
- Prüfen lassen, ob eine negative Gesundheitsprognose überhaupt begründbar ist.
- Klären, ob ein bEM durchgeführt wurde.
- Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
Häufige Fragen
Darf mir während der Krankheit gekündigt werden?
Ja, eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung. Ob die Kündigung wirksam ist, ist aber gesondert zu prüfen.
Ab wann sind Fehlzeiten „zu viel“?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung von Prognose, betrieblichen Auswirkungen und Zumutbarkeit im Einzelfall.
Was passiert, wenn kein bEM angeboten wurde?
Das fehlende bEM macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam, erhöht aber die Darlegungslast des Arbeitgebers deutlich und verbessert Ihre Position.