- In der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
- Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten – vorher ist eine Kündigung leichter möglich.
- Aber: Sonderkündigungsschutz, Diskriminierungsverbote und Formfehler gelten auch in der Probezeit.
In der Probezeit ist eine Kündigung zwar einfacher – rechtlos sind Sie deshalb aber nicht. Es gibt wichtige Ausnahmen, die eine Probezeitkündigung unwirksam machen können.
Kündigungsfrist in der Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Sie ist nicht an den 15. oder das Monatsende gebunden.
Kein allgemeiner Kündigungsschutz – mit Ausnahmen
Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. In den ersten sechs Monaten braucht der Arbeitgeber daher grundsätzlich keinen Kündigungsgrund. Dennoch kann eine Probezeitkündigung unwirksam sein, insbesondere bei:
- Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung),
- Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Diskriminierung),
- Sitten- oder Treuwidrigkeit (z. B. Kündigung aus verwerflichen Motiven),
- Formfehlern (fehlende Schriftform, fehlende Vollmacht).
Was Sie tun sollten
- Prüfen lassen, ob ein Sonderkündigungsschutz oder ein Diskriminierungsverstoß greift.
- Die Form der Kündigung prüfen.
- Bei Anhaltspunkten für eine Unwirksamkeit innerhalb von drei Wochen Klage erheben.
Häufige Fragen
Kann in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?
Grundsätzlich ja, da das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt. Ausnahmen bestehen aber bei Sonderkündigungsschutz, Diskriminierung, Sittenwidrigkeit und Formfehlern.
Gilt der Kündigungsschutz für Schwangere auch in der Probezeit?
Ja. Der Mutterschutz gilt unabhängig von der Probezeit; eine Kündigung ist ohne behördliche Zustimmung unzulässig.
Wie lange darf eine Probezeit dauern?
Die Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist darf höchstens sechs Monate betragen.