Ratgeber Arbeitsrecht · Frankfurt

Sonderkündigungsschutz

Sonderkündigungsschutz: Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung und Betriebsrat – wann eine Kündigung unzulässig ist.

Das Wichtigste in Kürze
  • Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz – oft ist eine Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
  • Geschützt sind u. a. Schwangere und Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder.
  • Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Der Sonderkündigungsschutz greift zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz – und häufig sogar schon in der Probezeit. Prüfen Sie, ob Sie zu einer geschützten Gruppe gehören.

Schwangerschaft und Mutterschutz

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG). Sie ist nur ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Der Schutz gilt, sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Elternzeit

Ab der Anmeldung, frühestens acht Wochen vor Beginn, und während der gesamten Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Auch hier ist eine Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung möglich.

Schwerbehinderung

Die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Der Schutz greift, wenn die Schwerbehinderung bei Zugang der Kündigung bereits festgestellt oder beantragt war.

Betriebsratsmitglieder

Mitglieder des Betriebsrats sind während ihrer Amtszeit und ein Jahr danach ordentlich praktisch unkündbar; zulässig ist regelmäßig nur eine außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 15 KSchG).

Was Sie tun sollten

  • Prüfen, ob Sie zu einer besonders geschützten Gruppe gehören.
  • Erforderliche Mitteilungen (z. B. Schwangerschaft) fristgerecht machen.
  • Bei einer Kündigung ohne behördliche Zustimmung umgehend – innerhalb von drei Wochen – Klage erheben.

Häufige Fragen

Gilt der Schutz auch, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste?

Ja, sofern Sie die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Diese Frist sollten Sie unbedingt wahren.

Bin ich mit einem laufenden Antrag auf Schwerbehinderung geschützt?

Der Schutz kann bereits greifen, wenn der Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde. Die Einzelheiten sollten geprüft werden.

Was passiert bei einer Kündigung ohne die nötige Zustimmung?

Sie ist unwirksam. Dennoch müssen Sie die Unwirksamkeit fristgerecht mit einer Kündigungsschutzklage geltend machen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation vereinbaren Sie bitte eine – kostenlose – Ersteinschätzung.

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