Nicht bezahlte Überstunden und ausstehender Lohn sind bares Geld, das Ihnen zusteht. Wichtig ist, Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen – oft laufen kurze Fristen.
Werden Überstunden bezahlt?
Überstunden sind grundsätzlich zu vergüten, wenn sie angeordnet, gebilligt oder betrieblich notwendig waren. Entscheidend ist häufig die Darlegung: Sie müssen darlegen, wann Sie auf wessen Veranlassung wie lange gearbeitet haben. Eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Arbeitszeiten ist deshalb Gold wert.
Pauschalklauseln im Arbeitsvertrag („Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten“) sind oft unwirksam, wenn nicht klar ist, wie viele Überstunden erfasst sein sollen.
Ausstehender Lohn
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht oder nicht vollständig, geraten Sie nicht in Vorleistungspflicht. Sie können den rückständigen Lohn geltend machen – notfalls per Lohnklage vor dem Arbeitsgericht. Bei Zahlungsverzug können zusätzlich Verzugszinsen und eine Verzugskostenpauschale anfallen.
Verjährung
Unabhängig von Ausschlussfristen verjähren Lohnansprüche regelmäßig nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Häufige Fragen
Ich habe meine Überstunden nicht dokumentiert – habe ich trotzdem Chancen?
Es wird schwieriger, aber nicht aussichtslos. Auch andere Nachweise (E-Mails, Dienstpläne, Zeugen, elektronische Zeiterfassung) können helfen. Lassen Sie den Fall prüfen.
Mein Chef zahlt den letzten Lohn nicht – was kann ich tun?
Fordern Sie den Betrag schriftlich unter Fristsetzung. Zahlt der Arbeitgeber nicht, ist die Lohnklage der nächste Schritt. Beachten Sie dabei mögliche Ausschlussfristen.
Gilt eine Ausschlussfrist auch für den Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn ist dem Verfall durch vertragliche Ausschlussfristen entzogen. Für den darüber hinausgehenden Lohn können solche Fristen jedoch greifen.