Eine Kündigung ist keine endgültige Entscheidung – viele Kündigungen sind unwirksam. Entscheidend ist, dass Sie schnell und richtig reagieren. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt.
Die ersten Schritte nach Erhalt der Kündigung
- Ruhe bewahren und Frist notieren. Halten Sie fest, wann die Kündigung zugegangen ist – ab diesem Tag läuft die Drei-Wochen-Frist.
- Nichts vorschnell unterschreiben. Weder eine Empfangsbestätigung mit Kündigungsakzeptanz noch einen Aufhebungsvertrag – das kann Ansprüche kosten und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
- Arbeitslos meldend aktiv werden. Melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
- Kündigung anwaltlich prüfen lassen. Oft bestehen gute Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung.
Wann greift der Kündigungsschutz?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Sie, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate (Wartezeit, § 1 KSchG), und
- im Betrieb sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG).
Greift das KSchG, ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist – also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Aber auch außerhalb des KSchG gelten Schutzvorschriften (z. B. für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder).
Die wichtigsten Kündigungsarten
Ordentliche Kündigung
Die fristgerechte Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Die gesetzlichen Grundfristen richten sich nach § 622 BGB und verlängern sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Sie erfordert einen wichtigen Grund (§ 626 BGB) und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden. An ihre Wirksamkeit stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen – fristlose Kündigungen sind häufig angreifbar.
Betriebsbedingte Kündigung
Sie setzt einen Wegfall des Arbeitsplatzes und eine korrekte Sozialauswahl voraus. Fehler bei der Sozialauswahl machen die Kündigung angreifbar und eröffnen oft den Weg zu einer Abfindung.
Formfehler – ein häufiger Grund für Unwirksamkeit
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) – eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS ist unwirksam. Auch eine fehlende Vollmacht, eine unvollständige Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) oder falsche Fristen können zur Unwirksamkeit führen.
Häufige Fragen
Lohnt sich eine Klage, wenn ich ohnehin nicht zurück zum Arbeitgeber will?
Häufig ja. Die Kündigungsschutzklage ist in der Praxis oft der Weg zu einer angemessenen Abfindung: Endet das Verfahren mit einem Vergleich, wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet.
Ich bin in der Probezeit gekündigt worden – habe ich Chancen?
Innerhalb der ersten sechs Monate gilt das KSchG noch nicht, eine Kündigung ist daher leichter möglich. Dennoch können Formfehler, Diskriminierung oder Sonderkündigungsschutz die Kündigung unwirksam machen – eine Prüfung lohnt sich.
Was bedeutet „Zugang“ der Kündigung?
Zugang bedeutet, dass die Kündigung so in Ihren Machtbereich gelangt, dass Sie davon Kenntnis nehmen können – etwa durch Einwurf in den Briefkasten oder persönliche Übergabe. Mit dem Zugang beginnt die Drei-Wochen-Frist.