- Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 626 BGB) und beendet das Arbeitsverhältnis sofort.
- Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden.
- Die Hürden sind hoch – in der Regel ist zuvor eine Abmahnung erforderlich.
- Auch hier gilt die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.
Die fristlose Kündigung ist der schärfste Eingriff in ein Arbeitsverhältnis – und deshalb an strenge Voraussetzungen gebunden. Viele fristlose Kündigungen halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.
Was ist eine fristlose Kündigung?
Bei der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung nach § 626 BGB endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist – also sofort. Sie ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Frist fortzusetzen.
Die Zwei-Wochen-Frist
Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Wird diese Frist versäumt, ist die fristlose Kündigung schon deshalb unwirksam.
Wann liegt ein „wichtiger Grund“ vor?
Typische Fälle sind etwa Diebstahl, Betrug, beharrliche Arbeitsverweigerung oder grobe Beleidigungen. Entscheidend ist aber immer eine Interessenabwägung im Einzelfall. In vielen Fällen muss der Arbeitgeber zunächst abmahnen; erst bei erneutem Verstoß kommt die fristlose Kündigung in Betracht.
Ihre Möglichkeiten
- Nehmen Sie die Kündigung nicht als endgültig hin – prüfen Sie die Erfolgsaussichten.
- Erheben Sie fristgerecht (drei Wochen) Kündigungsschutzklage.
- Melden Sie sich umgehend arbeitsuchend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Häufig wird eine fristlose Kündigung im Prozess in eine ordentliche Kündigung „umgedeutet“ oder es kommt zu einem Vergleich mit Abfindung. Die Erfolgsaussichten sind oft besser, als Betroffene zunächst annehmen.
Häufige Fragen
Bekomme ich nach einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld?
Die Agentur für Arbeit prüft, ob ein arbeitsvertragswidriges Verhalten vorlag, und kann eine Sperrzeit verhängen. Ist die Kündigung unberechtigt, lässt sich dies abwenden – ein Grund mehr, sich zu wehren.
Muss vor einer fristlosen Kündigung immer abgemahnt werden?
Häufig ja. Nur bei besonders schweren Verstößen, bei denen eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist, kann die Abmahnung entbehrlich sein.
Wie schnell muss ich reagieren?
Sehr schnell: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang beim Arbeitsgericht eingehen.