Das Arbeitszeugnis entscheidet über Ihre nächste Bewerbung mit. Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis – und auf Korrektur, wenn versteckte Abwertungen enthalten sind.
Ihr Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Nach § 109 GewO haben Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Wunsch muss es ein qualifiziertes Zeugnis sein, das sich auch auf Leistung und Verhalten erstreckt. Das Zeugnis muss wahr und zugleich wohlwollend formuliert sein – es darf Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren.
Die „Geheimsprache“ der Zeugnisnoten
Zeugnisse sind in einer standardisierten Sprache verfasst. Die Zufriedenheitsformel verrät die Note:
- „stets zur vollsten Zufriedenheit“ – sehr gut (Note 1)
- „stets zur vollen Zufriedenheit“ – gut (Note 2)
- „zur vollen Zufriedenheit“ – befriedigend (Note 3)
- „zur Zufriedenheit“ – ausreichend (Note 4)
- „im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit“ – mangelhaft (Note 5)
Auch scheinbar freundliche Formulierungen können versteckte Abwertungen sein. Eine fehlende Schlussformel (Dank, Bedauern über das Ausscheiden, gute Wünsche) wird häufig als negatives Signal gewertet.
Was tun bei einem schlechten Zeugnis?
- Berichtigungsanspruch: Sie können Korrektur unrichtiger oder unangemessen abwertender Formulierungen verlangen.
- Beweislast: Für eine bessere Note als „befriedigend“ müssen grundsätzlich Sie die entsprechenden Leistungen darlegen; für eine schlechtere als „befriedigend“ der Arbeitgeber.
- Fristen beachten: Machen Sie Ihren Anspruch zügig geltend – auch hier können Ausschlussfristen gelten.
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch auf ein „sehr gutes“ Zeugnis?
Anspruch besteht auf ein wahres und wohlwollendes Zeugnis. Die Durchschnittsnote ist „befriedigend“; eine bessere Bewertung müssen Sie im Streitfall grundsätzlich mit Ihren Leistungen begründen.
Darf im Zeugnis etwas Negatives stehen?
Das Zeugnis muss wahr sein, darf Sie aber nicht unangemessen benachteiligen. Einzelne negative Vorfälle gehören in der Regel nicht hinein, wenn sie für die Gesamtbeurteilung nicht prägend sind.
Kann ich ein Zwischenzeugnis verlangen?
Ja, bei berechtigtem Interesse – etwa bei einem Vorgesetztenwechsel oder einer bevorstehenden Bewerbung.